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/* Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind) */
== Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren ==
Wir nehmen die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_17_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_29.05.21_barrierefrei_korr21_barrierefrei.pdf aktuelle zum 30.05.2021 geltende hessische Gesetzeslage] sowie die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/auslegungshinweise_cokobev.pdf Auslegungshinweise von hessen.de] als Grundlage. Stand 17.05.2021 sind dort verschiedene Optionen, die für uns relevant sind, erlaubt.
=== Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte ===
Aus den Auslegungshinweisen:
Das gilt dann, wenn Vereinsmitglieder die Räume für private Treffen nutzen. Das geht also nur, wenn ausschließlich Leute, die sich vorher abgesprochen haben, in den Räumlichkeiten treffen.
* '''Vorteile''': Kaum Pflichten bzgl. Maske, Tests, Abstände.* Nachteie'''Nachteile''': Max 10 Personen, Besucher nur über direkte Einladung möglich, keine spontanen Besuche. Absprache nötig, wer wann die Räume nutzt, wir nutzen Cryptpad. === Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind) ===Aus den Auslegungshinweisen:<pre>Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)</pre> Texte aus dem Gesetz:<pre>§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Tanzlokale [...] [sind wir nicht] 2. Prostitutionsstätten [...] [sind wir nicht] 3. Großveranstaltungen [...] [sind wir nicht] 4. Schwimmbäder [...] [sind wir nicht] 5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen, 6. Spielbanken [...] [sind wir nicht] (1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen. (1b) In Wettvermittlungsstellen [...] [sind wir nicht] (1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr [...] [sind wir nicht] (2) Der Freizeit- und Amateursport[...] [sind wir nicht] (2a) Die Öffnung von Fitnessstudios [...] [sind wir nicht](3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig. (4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend. Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen. (5)Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und Hygienekonzept beizufügen.§6b: abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und jedes Besuchers wird empfohlen, §1a (1) Mund-Nasen-Bedeckung [...] 2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, [...] Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an [...] Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher [...]</pre> * '''Vorteile''': Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr* '''Nachteile''': Vorherige Terminvereinbarung (neu!), Hygienekonzept, Datenerfassung, Aushänge, 1,5m Mindestabstand muss eingehalten werden können (einziges relevantes Besucherlimit), Maskenpflicht (min. OP-Maske) für Besucher und wenn nicht am Sitzplatz der Mindestabstand eingehalten werden kann. Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung. === Option 3: Als Veranstaltung (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind) ===Aus den Auslegungshinweisen:<pre>Veranstaltungen bis zu 100 Personen sind nunmehr auch genehmigungsfrei in Innenräumen mit Negativnachweis zulässig (höhere Teilnehmerzahl bedürfen der Genehmigung)</pre> * '''Vorteile''': Viele Personen möglich* '''Nachteile''': Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen Zusammengefasst: Eher unpraktikabel, Vereinsbetrieb ist vermutlich keine Veranstaltung! === Keine Option 1: Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungengemäß § 1 Abs. 2b ===Aus den Auslegungshinweisen geht das eher nicht:<pre>Zusammenkünfte und Veranstaltungen mitvorwiegendgeselligem Charakterin Innenräu-men stehen aufgrund der aktuellen pandemischen Lage im Regelfall nicht im besonderen öffentlichen Interesse.</pre>
Geht doch als Freizeitveranstalltung, ist dann daber dasselbe wie Option 2.
= AB HIER ALT (2020) =
== Regeln ausserdem ==