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Corona Konzept

8.515 Byte hinzugefügt, 19:37, 5. Jun. 2021
/* Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind) */
== Aktuelle Verordnungen ausfinding machen und interpretieren ==
Wir nehmen die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-kontakt-_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_17_und_betriebsbeschraenkungsverordnung_stand_29.05.21_barrierefrei_korr21_barrierefrei.pdf aktuelle zum 30.05.2021 geltende hessische Gesetzeslage] sowie die [https://www.hessen.de/sites/default/files/media/auslegungshinweise_cokobev.pdf Auslegungshinweise von hessen.de] als Grundlage. Stand 17.05.2021 sind dort verschiedene Optionen, die für uns relevant sind, erlaubt.
=== Option 1: Privater Aufenthalt im öffentlichen Raum / private Zusammenkünfte ===
Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit, ebenso Kinder bis einschließlich 14 Jahre.
Entsprechendes gilt für private Zusammenkünfte.
</pre>
 
Text aus dem Gesetz:
<pre>
§ 1 Zusammenkünfte und Veranstaltungen
(1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen
und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für
Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen im Sinne
des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei
Aufenthalten nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein
Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. [...]
§6b: über § 1 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist auch der Aufenthalt in Gruppen von höchstens
zehn Personen gestattet; geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2
und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
sowie Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit,
(2b) Zusammenkünfte, ausgenommen solche nach den Abs. 2 und 2a, und
Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und
ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn
1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde
ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen
Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder
genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl
nicht eingerechnet,
2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,
3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen,
sicherge-stellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand
von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen
vorhanden sind,
4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur
Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem
Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die
Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch
Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu
übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform
zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der
Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu
personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin
oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung
ihrer Angaben vorzulegen,
5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur
Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und
umgesetzt werden und
6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht
sind.
§6b: § 1 Abs. 2b Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teilnehmerzahl 200
nicht übersteigt und ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird,
[Satz 2] In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach
Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit
weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb
privater Wohnungen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im
öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden
keine Anwendung.
§6b: § 1 Abs. 2b Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zusammenkünfte,
Veranstaltungen und Angebote in geschlossenen Räumen ohne Genehmigung unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2b Satz 1 zulässig sind; § 2 Abs. 1a findet keine Anwendung,
[also Publikumsverkehr in den Innenbereichen ist erlaubt]
(3) [...]
(4) Für Zusammenkünfte in privaten Wohnungen wird eine Beschränkung auf den
in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personenkreis und die Einhaltung eines Mindestabstandes
von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.
(5) Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen
Zusammentreffen zu beachten. In von Personen genutzten geschlossenen Räumen
ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.
</pre>
Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)
</pre>
 
Texte aus dem Gesetz:
<pre>
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
1. Tanzlokale [...] [sind wir nicht]
2. Prostitutionsstätten [...] [sind wir nicht]
3. Großveranstaltungen [...] [sind wir nicht]
4. Schwimmbäder [...] [sind wir nicht]
5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,
6. Spielbanken [...] [sind wir nicht]
(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen
von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.
(1b) In Wettvermittlungsstellen [...] [sind wir nicht]
(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr [...] [sind wir nicht]
(2) Der Freizeit- und Amateursport[...] [sind wir nicht]
(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios [...] [sind wir nicht]
(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen
hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der
Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen
nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen,
dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen,
Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der
Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend.
Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis
nach § 1b empfohlen.
(5)Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche
Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort
geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes,
unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind
räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen
verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und
Hygienekonzept beizufügen.
§6b: abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von
Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und
jedes Besuchers wird empfohlen,
 
§1a (1) Mund-Nasen-Bedeckung
[...]
2. in allen Arbeits- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Platz,
sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten
werden kann,
[...]
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an [...]
Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b als Besucherin oder Besucher [...]
</pre>
* '''Vorteile''': Derzeit kein verpflichtender Negativnachweis erforderlich, offen für Publikumsverkehr
* '''Nachteile''': Bekannte Auflagen Vorherige Terminvereinbarung (Abständeneu!), MaskenHygienekonzept, PersonenerfassungDatenerfassung, Aushänge, 1,5m Mindestabstand muss eingehalten werden können (einziges relevantes Besucherlimit), Maskenpflicht (min. OP-Maske)für Besucher und wenn nicht am Sitzplatz der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Warscheinlich die Option für öffentlichen Vereinsbetrieb ohne Voranmeldung.
* '''Nachteile''': Negativnachweis (hoher Kontrollaufwand!) + viele weitere Auflagen
Zusammengefasst: Eher unpraktikabel. , Vereinsbetrieb ist vermutlich keine Veranstaltung!
=== Keine Option 1: Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungengemäß § 1 Abs. 2b ===
</pre>
Geht doch als Freizeitveranstalltung, ist dann daber dasselbe wie Option 2.
= AB HIER ALT (2020) =
== Regeln ausserdem ==
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