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Corona Konzept

2.658 Byte hinzugefügt, 20:40, 30. Mai 2021
/* Option 2: Als Freizeitangebot (Einrichtungen und Angebote, die für den Publikumsverkehr in Stufe 2 Indoor geöffnet sind) */
Die Innenbereiche der Freizeitparks können öffnen, Freizeitangebote in
Innenbereichensind wieder gestattet (Negativnachweis empfohlen)
</pre>
 
Texte aus dem Gesetz:
<pre>
§ 2 Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:
1. Tanzlokale [...] [sind wir nicht]
2. Prostitutionsstätten [...] [sind wir nicht]
3. Großveranstaltungen [...] [sind wir nicht]
4. Schwimmbäder [...] [sind wir nicht]
5. die Innenbereiche der Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen,
6. Spielbanken [...] [sind wir nicht]
(1a) Abs. 1 gilt auch für den Publikumsverkehr in den Innenbereichen
von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen.
(1b) In Wettvermittlungsstellen [...] [sind wir nicht]
(1c) Der touristische Bus- und Bahnverkehr [...] [sind wir nicht]
(2) Der Freizeit- und Amateursport[...] [sind wir nicht]
(2a) Die Öffnung von Fitnessstudios [...] [sind wir nicht]
(3) Die Öffnung der Außenbereiche der Freizeitparks und ähnlicher Einrichtungen
hat mit einem Abstands- und Hygienekonzept unter Beachtung der Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der
Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Besucherinnen und Besucher dürfen
nur nach vorheriger Terminvereinbarung eingelassen werden. Es ist sicherzustellen,
dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Veranstaltungen,
Führungen und ähnliche Angebote sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2b zulässig.
(4) Für die Öffnung der Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten sowie der
Tierparks, Zoos und botanischen Gärten gilt Abs. 3 entsprechend.
Für den Besuch der Innenräume wird zusätzlich ein Negativnachweis
nach § 1b empfohlen.
(5)Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 können Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche
Einrichtungen zu den in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken unter Einhaltung der dort
geregelten Voraussetzungen mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes,
unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, betrieben werden. Es sind
räumliche Vorkehrungen zu treffen, die das Durchführen von Tanzveranstaltungen
verhindern. Dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 ist ein Abstands- und
Hygienekonzept beizufügen.
§6b: abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind die Öffnung der Innenräume von
Freizeitparks sowie Freizeitangebote in Innenräumen unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 3 zulässig; ein Negativnachweis nach § 1b jeder Besucherin und
jedes Besuchers wird empfohlen,
</pre>
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