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Satzung

580 Byte hinzugefügt, 05:47, 17. Sep. 2011
Satzung Version 0.2 3 vom 0229.0805.20102011
=== § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Grundsätzliches ===
* 1. Der Verein führt den Namen „Hackerspace Ffm“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz e.V.“ ergänzt.
* 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
* 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
=== § 2 Zweck ===
* 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Meinungs- und Wissensaustausch über Informations- und Kommunikationsmedien sowie über die zugrundeliegende Technik allgemein. Auf diese Weise sollen Kultur, Computerkunst, Bildung und Wissenschaft gefördert werden. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:<br />
** 1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen** 2. Veranstaltung und/oder Förderung von Kongressen, Konferenzen und virtuellen Zusammenkünften** 3. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie und die langfristige nachhaltige Technologiefolgenabschätzung** 4. Gemeinsamer Spaß an technischem Gerät
=== § 3 Mitgliedschaft ===
* 1. Dem Verein gehören an:
** 2. Fördermitglieder
** 3. Ehrenmitglieder
** 4. Ruhende Mitglieder
* 2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
* 3. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fördermitglieder fördern die Vereinsziele vorwiegend durch einen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.
* 4. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemässen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
* 5. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
* 6. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod von natürlichen Personen. Der Beitrag für den aktuellen Monat muss dennoch vollständig geleistet werdenEine Austrittserklärung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.* 7. Der Austritt erfolgt Eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft tritt automatisch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandeinen Beitragsrückstand von drei Monaten ein.* 8. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch absoluten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.* 9. Gegen den Beschluss des Vorstandes eine Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 7 oder 8 ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.* 10. Bei einem Ende der Mitgliedschaft ist der Beitrag für den laufenden Monat vollständig zu entrichten.* 11. Ein ruhendes Mitglied ist kein ordentliches Mitglied und verliert damit für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft die Mitgliedsrechte. Darunter fallen (nicht ausschließlich) die Rechte laut §4 sowie das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen laut §7 Abs. 7. Von dieser Regelung ausgenommen sind Abstimmungen zum Ausschluss von Mitgliedern nach §3 Abs. 9.
===§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder===
*1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
*10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
*11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer oder einen Vertreter in einem Protokoll niedergelegt und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Abschrift des Protokolls ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.
* 12. Ein ruhendes Mitglied kann auf Antrag an den Vorstand von den Beitragsverpflichtungen entbunden werden.
===§ 8 Der Vorstand===
*1. Der Vorstand besteht aus fünf zwei gleichberechtigten Mitgliedern von denen einer explizit als Schatzmeister und einer als Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
*2. Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder als nicht vertretungsberechtigte Beisitzer bestellen.
*3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
===§ 9 Finanzprüfer===
*1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
*2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
===§ 10 Auflösung des Vereins===
*1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein sofern die letzte Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Begünstigten beschließt.
===§ 11 Inkrafttreten===
*1. Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
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