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Diskussion:Satzung

99 Byte hinzugefügt, 11:27, 28. Mär. 2011
/* § 3 Mitgliedschaft */
*9. Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 7 oder 8 ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
*10. Bei einem Ende der Mitgliedschaft ist der Beitrag für den laufenden Monat vollständig zu entrichten.
*11. Ein ruhendes Mitglied ist kein ordentliches Mitglied und verliert damit für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft die Rechte als solches. Darunter fallen (nicht ausschließlich) die Rechte laut §4 sowie das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen laut §7 Abs. 7. Von dieser Regelung ausgenommen sind Abstimmungen zum Ausschluss von Mitgliedern nach §3 Abs. 9.
===§ 7 Mitgliederversammlung===