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NeueSatzungEntwurf2014

610 Byte hinzugefügt, 10:39, 21. Sep. 2014
*1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein sofern die letzte Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Begünstigten beschließt.
===§ 11 Haftungsbeschränkung ===*1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oderEinrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oderVerluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.*2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.*3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
Satzung vom xx.xx.2014
in Kraft getreten durch Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
1.955
Bearbeitungen